Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen sowie Einfriedungen zu errichten oder zu ändern,
b) Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können, wie das Öffnen von Gräben,
d) die Flächen zu beweiden, umzubrechen, zu düngen oder mit Chemikalien zu behandeln,
e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
f) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen,
g) außerhalb der durch das Naturschutzgebiet führenden, in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 2 Abs. 2 ausgewiesenen Straße
1. sich in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August aufzuhalten,
2. zu reiten oder
3. mit Kraftfahrzeugen zu fahren,
h) Hunde frei laufen zu lassen,
i) ohne zwingenden Grund Lärm und Unruhe zu erregen,
j) zu lagern, zu kampieren, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen.
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