(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen und Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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