Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Schlosshügel" in Koblach
Vorwort
§ 1 Unterschutzstellung
§ 1
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Koblach ist als Naturschutzgebiet nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2 Schutzgebiet
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1818/2, 1819, 1820, 1821, 1825, 1836, 1837, 1838, 1839, 1840, 1842, 1843, 1844, 1845/1, 1845/2, 1848, 1849, 1852, 1903, 1930/4, 1930/5, 1931, 1932, 1933/6, 1999/1, 1999/2 und 4970/1 der KG Koblach.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.7.1999, Zl. IVe-131.01,1 ersichtlich gemacht.
§ 3 Schutzzweck
§ 3
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes ist es insbesondere,
a) den bewaldeten Inselberg, der das Rheintal bei Koblach landschaftsbildlich prägt, in seinem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten und seine Eignung als Naherholungsgebiet zu sichern,
b) die natürlichen Waldgesellschaften des Schlosswaldes in ihrer Arten- und Strukturvielfalt zu bewahren, insbesondere den Eichen-Hainbuchen-Mischwald, die Lindenbestände und den wärmegetönten Edellaubholzmischwald, und die Bestände an seltenen heimischen Baumarten als charakteristisches Element des Schlosswaldes zu erhalten.
§ 4 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 4
(1) Bei allen Einwirkungen im Naturschutzgebiet ist darauf zu achten, dass es in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert (§ 3) erhalten bleibt. Dies gilt besonders, wenn es darum geht,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen oder Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenabbau zu betreiben und Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) bisher unbewaldete Flächen aufzuforsten,
d) Veranstaltungen mit größeren Menschenansammlungen durchzuführen, akustisch oder optisch störende Geräte zu betreiben, Zelte und Wohnwagen aufzustellen.
(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung durch die Behörde. Dies gilt nicht für
a) die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) die Nutzung der Grundstücke Nr. 1931 und 1932 für Zwecke der Pfadfinder, soweit dadurch keine akustisch oder optisch störenden Beeinträchtigungen verbunden sind,
c) die bisher übliche landwirtschaftlichen Nutzung und die ordnungsgemäße jagdliche Nutzung.
§ 5 Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des Waldes
§ 5
(1) Der Wald im Naturschutzgebiet ist besonders pfleglich zu behandeln, damit er seinen hohen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert behält. Dazu gehört insbesondere, dass
a) Kahlschläge unterbleiben,
b) nur standortgemäße Baumarten angepflanzt werden (insbesondere keine Fichten, Lärchen und Exoten),
c) Eibe, Kirsche und Feldahorn nicht geschlägert werden,
d) die in der zeichnerischen Darstellung des Schutzgebiets (§ 2 Abs. 2) als Nr. 1 ausgewiesene Fläche forstlich nicht genutzt wird,
e) im Linden-Stockausschlagbestand auf der in der zeichnerischen Darstellung des Schutzgebiets (§ 2 Abs. 2) als Nr. 2 ausgewiesenen Fläche keine Bestandesumwandlung erfolgt.
(2) Mit Bewilligung der Behörde kann von der Waldbehandlung gemäß Abs. 1 abgewichen werden. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im Einvernehmen mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, die notwendig sind
a) aus Sicherheitsgründen oder
b) beschränkt auf den unmittelbaren Bereich der Burgruine, um Bauschäden zu vermeiden oder die Sicht auf die Burgruine aufrechtzuerhalten.
§ 6 Bewilligung von Ausnahmen
§ 6
(1) Bewilligungen gemäß §§ 4 und 5 können auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicher zu stellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 7 Außerkrafttreten
§ 7
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Schlosshügels in Koblach, LGBl.Nr. 22/1971, außer Kraft.