(1) Bei allen Einwirkungen im Naturschutzgebiet ist darauf zu achten, dass es in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert (§ 3) erhalten bleibt. Dies gilt besonders, wenn es darum geht,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen oder Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenabbau zu betreiben und Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) bisher unbewaldete Flächen aufzuforsten,
d) Veranstaltungen mit größeren Menschenansammlungen durchzuführen, akustisch oder optisch störende Geräte zu betreiben, Zelte und Wohnwagen aufzustellen.
(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung durch die Behörde. Dies gilt nicht für
a) die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) die Nutzung der Grundstücke Nr. 1931 und 1932 für Zwecke der Pfadfinder, soweit dadurch keine akustisch oder optisch störenden Beeinträchtigungen verbunden sind,
c) die bisher übliche landwirtschaftlichen Nutzung und die ordnungsgemäße jagdliche Nutzung.
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