(1) Der Wald im Naturschutzgebiet ist besonders pfleglich zu behandeln, damit er seinen hohen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert behält. Dazu gehört insbesondere, dass
a) Kahlschläge unterbleiben,
b) nur standortgemäße Baumarten angepflanzt werden (insbesondere keine Fichten, Lärchen und Exoten),
c) Eibe, Kirsche und Feldahorn nicht geschlägert werden,
d) die in der zeichnerischen Darstellung des Schutzgebiets (§ 2 Abs. 2) als Nr. 1 ausgewiesene Fläche forstlich nicht genutzt wird,
e) im Linden-Stockausschlagbestand auf der in der zeichnerischen Darstellung des Schutzgebiets (§ 2 Abs. 2) als Nr. 2 ausgewiesenen Fläche keine Bestandesumwandlung erfolgt.
(2) Mit Bewilligung der Behörde kann von der Waldbehandlung gemäß Abs. 1 abgewichen werden. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im Einvernehmen mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, die notwendig sind
a) aus Sicherheitsgründen oder
b) beschränkt auf den unmittelbaren Bereich der Burgruine, um Bauschäden zu vermeiden oder die Sicht auf die Burgruine aufrechtzuerhalten.
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