LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz

Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz

In Kraft seit 03. September 2019
Up-to-date

§ 1 § 1*)

(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.

(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt

a) die Anlage 1 für Film- und Medienvorführungen und sonstige Veranstaltungen und

b) die Anlage 2 für Gastgewerbebetriebe und inländische Bodenseeschiffe mit Gastbetrieb, sofern nicht ohnehin der Hinweis nach lit. a anzubringen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt am 1.9.2000 in Kraft.

Anlage 1 *)

Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)

Anl. 1

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2 *)

Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)

Anl. 2

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Anhänge

Anlage 2
PDF