§ 1 § 1*) — Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
Rückverweise
(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt
a) die Anlage 1 für Film- und Medienvorführungen und sonstige Veranstaltungen und
b) die Anlage 2 für Gastgewerbebetriebe und inländische Bodenseeschiffe mit Gastbetrieb, sofern nicht ohnehin der Hinweis nach lit. a anzubringen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019
Rückverweise
Keine Verweise gefunden