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Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. September 2000
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§ 2 § 2 — Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
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Diese Verordnung tritt am 1.9.2000 in Kraft.
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