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Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
Anl. 1
Anl. 1
In Kraft seit 03. September 2019
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Anl. 1 — Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
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*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019
Anhänge
Anlage 1
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