Vorwort
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.
(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.
(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024
(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:
a) für die Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen:
gleich bleibender Dauerton von drei Minuten,
b) für die Alarmierung der Bevölkerung bei Eintritt einer Katastrophe:
an- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute,
c) für die Entwarnung:
gleich bleibender Dauerton von einer Minute.
(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.
(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.
Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:
Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.
Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden:
Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.