LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale

Verordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale

In Kraft seit 19. Dezember 1980
Up-to-date

§ 1*) Warn- und Alarmsignale

§ 1

(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.

(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.

(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024

§ 2 Sirenensignale

§ 2

(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:

a) für die Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen:

gleich bleibender Dauerton von drei Minuten,

b) für die Alarmierung der Bevölkerung bei Eintritt einer Katastrophe:

an- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute,

c) für die Entwarnung:

gleich bleibender Dauerton von einer Minute.

(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:

Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.

(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:

Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.

§ 3 Typhonsignale

§ 3

Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:

Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.

§ 4 Sturmläuten

§ 4

Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden:

Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.