Verordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale
Vorwort
§ 1*) Warn- und Alarmsignale
§ 1
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.
(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.
(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024
§ 2 Sirenensignale
§ 2
(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:
a) für die Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen:
gleich bleibender Dauerton von drei Minuten,
b) für die Alarmierung der Bevölkerung bei Eintritt einer Katastrophe:
an- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute,
c) für die Entwarnung:
gleich bleibender Dauerton von einer Minute.
(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.
(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.
§ 3 Typhonsignale
§ 3
Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:
Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.
§ 4 Sturmläuten
§ 4
Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden:
Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.