LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Warn- und Alarmsignale§ 3

§ 3

In Kraft seit 19. Dezember 1980
Up-to-date

Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:

Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.

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