(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.
(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.
(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024
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