(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:
a) für die Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen:
gleich bleibender Dauerton von drei Minuten,
b) für die Alarmierung der Bevölkerung bei Eintritt einer Katastrophe:
an- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute,
c) für die Entwarnung:
gleich bleibender Dauerton von einer Minute.
(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.
(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise