Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau"
Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Die Gemeinden Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Mellau, Reuthe, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzenberg und Warth bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für den Polytechnischen Lehrgang Bezau in Bezau.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau“ und hat seinen Sitz in Bezau.
§ 2 Investitionsaufwand
§ 2
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang Bezau nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Andelsbuch | 18,09 v.H. |
Gemeinde Au | 13,52 v.H. |
Gemeinde Bezau | 14,70 v.H. |
Gemeinde Bizau | 7,32 v.H. |
Gemeinde Damüls | 2,66 v.H. |
Gemeinde Mellau | 10,07 v.H. |
Gemeinde Reuthe | 4,97 v.H. |
Gemeinde Schnepfau | 3,72 v.H. |
Gemeinde Schoppernau | 7,72 v.H. |
Gemeinde Schröcken | 2,06 v.H. |
Gemeinde Schwarzenberg | 13,56 v.H. |
Gemeinde Warth | 1,61 v.H. |
(2) Eine allfällige künftige Erweiterung der Hauptschule Bezau hat auf Kosten der Gemeinde Bezau zu erfolgen, wenn diese Erweiterung ausschließlich den Hauptschulbereich betrifft. Betrifft eine solche Erweiterung auch den Polytechnischen Lehrgang, so ist hinsichtlich der Kostentragung ein einvernehmlicher Schlüssel zwischen der Gemeinde Bezau und dem Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau herzustellen.
§ 3 Betriebs- und Verwaltungsaufwand
§ 3
Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebs- und Verwaltungsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang Bezau sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtzahl der Schüler am Polytechnischen Lehrgang geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben und den Polytechnischen Lehrgang besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
§ 4 Organe
§ 4
Organe des Gemeindeverbandes sind:
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Obmann,
c) die Rechnungsprüfer.
§ 5 Verwaltungsausschuss
§ 5
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:
Andelsbuch | 18 Stimmen |
Au | 13 Stimmen |
Bezau | 15 Stimmen |
Bizau | 7 Stimmen |
Damüls | 3 Stimmen |
Mellau | 10 Stimmen |
Reuthe | 5 Stimmen |
Schnepfau | 4 Stimmen |
Schoppernau | 8 Stimmen |
Schröcken | 2 Stimmen |
Schwarzenberg | 13 Stimmen |
Warth | 2 Stimmen |
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter wenigstens acht verbandsangehöriger Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
e) die Vergabe der Planung und aller anderen Lieferungen und Leistungen für die Errichtung und Erhaltung des Polytechnischen Lehrganges,
f) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,
g) die Aufnahme von Darlehen,
h) der Vertragsabschluss über eine Leasingfinanzierung.
§ 6 Obmann
§ 6
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses sowie
d) die laufende Verwaltung und die Leitung der Geschäftsstelle des Schulerhalterverbandes.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 7
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8 Urkundenfertigung
§ 8
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 9 Auflösung des Gemeindeverbandes
§ 9
Einem Antrag auf Auflösung des Gemeindeverbandes muss ein einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschusses zugrunde liegen. Diesem Antrag ist ein Vorschlag über die Aufteilung des Verbandsvermögens auf die einzelnen Verbandsgemeinden anzuschließen.