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Landes-Bauarbeiterschutzverordnung

In Kraft seit 24. Februar 2006
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§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bei der Ausübung ihres Berufes auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

§ 2 § 2 Anwendung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Die §§ 2 bis 9 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten;

b) an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;

c) die im § 7 Abs. 2 Z. 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz enthaltene Verweisung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) als Verweisung auf § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes zu verstehen ist.

§ 3 § 3 Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung

Die §§ 4 bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“ tritt;

b) jene Bedienstete, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, die in den §§ 4 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 3 sowie 151 Abs. 1 und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung vorausgesetzten Qualifikationen erfüllen;

c) die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen;

d) in den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz, 33 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 und 5 sowie 96 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ oder „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ tritt und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ tritt;

e) abweichend vom § 33 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung auf jeder Baustelle den Bediensteten ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser und erforderlichenfalls ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;

f) im § 94 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung anstelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ tritt; im Abs. 2 dieser Bestimmung an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“ tritt;

g) der zweite Satz des § 104 Abs. 7 der Bauarbeiterschutzverordnung wie folgt zu lauten hat: „Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan vorzulegen“;

h) die im § 151 Abs. 1 und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen durchgeführt werden können;

i) die §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung nicht anzuwenden sind, soweit es um von der Behörde vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht;

j) im § 159 im Abs. 1 statt der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“ tritt und im Abs. 4 Z. 4 das Zitat „§ 25 Abs. 5“ entfällt.

§ 4 § 4 Pflichten des Dienstgebers

(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hat der Dienstgeber bei der Verwendung von Bediensteten auf Baustellen über die sich aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz und aus der Bauarbeiterschutzverordnung festgelegten Verpflichtungen, soweit in den §§ 2 und 3 darauf verwiesen wird, hinausgehend folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

a) §§ 7 Abs. 2 lit. a und 12 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes;

b) §§ 3 Abs. 1 bis 6 und 9, 4 Abs. 6, 6 Abs. 1 bis 5 lit. a und b, Abs. 6, 8 und 9, 7 Abs. 2 bis 4 lit. a und Abs. 6 sowie § 8 Abs. 3 der Landes-Arbeitsstättenverordnung;

c) §§ 10 bis 13 Abs. 1 lit. c der Landes-Arbeitsmittelverordnung.

(2) Der Dienstgeber hat die Hinweise der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.

§ 5 § 5 Allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung

Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

a) Vermeidung von Risiken;

b) Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;

d) Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

e) Berücksichtigung des Standes der Technik;

f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;

g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Bedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;

h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;

i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.