§ 4 § 4Pflichten des Dienstgebers — Landes-Bauarbeiterschutzverordnung
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(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hat der Dienstgeber bei der Verwendung von Bediensteten auf Baustellen über die sich aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz und aus der Bauarbeiterschutzverordnung festgelegten Verpflichtungen, soweit in den §§ 2 und 3 darauf verwiesen wird, hinausgehend folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
a) §§ 7 Abs. 2 lit. a und 12 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes;
b) §§ 3 Abs. 1 bis 6 und 9, 4 Abs. 6, 6 Abs. 1 bis 5 lit. a und b, Abs. 6, 8 und 9, 7 Abs. 2 bis 4 lit. a und Abs. 6 sowie § 8 Abs. 3 der Landes-Arbeitsstättenverordnung;
c) §§ 10 bis 13 Abs. 1 lit. c der Landes-Arbeitsmittelverordnung.
(2) Der Dienstgeber hat die Hinweise der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
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