Die §§ 2 bis 9 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten;
b) an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes tritt;
c) die im § 7 Abs. 2 Z. 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz enthaltene Verweisung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) als Verweisung auf § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes zu verstehen ist.
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