Die §§ 4 bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“ tritt;
b) jene Bedienstete, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, die in den §§ 4 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 3 sowie 151 Abs. 1 und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung vorausgesetzten Qualifikationen erfüllen;
c) die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen;
d) in den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz, 33 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 und 5 sowie 96 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ oder „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ tritt und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ tritt;
e) abweichend vom § 33 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung auf jeder Baustelle den Bediensteten ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser und erforderlichenfalls ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;
f) im § 94 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung anstelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ tritt; im Abs. 2 dieser Bestimmung an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“ tritt;
g) der zweite Satz des § 104 Abs. 7 der Bauarbeiterschutzverordnung wie folgt zu lauten hat: „Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan vorzulegen“;
h) die im § 151 Abs. 1 und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen durchgeführt werden können;
i) die §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung nicht anzuwenden sind, soweit es um von der Behörde vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge geht;
j) im § 159 im Abs. 1 statt der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“ tritt und im Abs. 4 Z. 4 das Zitat „§ 25 Abs. 5“ entfällt.
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