Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
§ 2 § 2*) Begriffsbestimmung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jede Kennzeichnung (Schild Aufkleber,, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), die für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten relevante Aussage trifft.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016
§ 3 § 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit nach dem Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz oder den dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung
a) hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr und des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass ihre Wirksamkeit gewährleistet ist;
b) in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist;
c) erforderlichenfalls auch für Bedienstete mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist.
(2) Der Dienstgeber hat weiters dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
§ 4 § 4*) Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung
(1) Auf
a) die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen;
b) die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen;
c) die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten;
sind die §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 2 ASchG im § 1a Abs. 1 und Abs. 5 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 1 lit. b der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG im § 1a Abs. 5 und Abs. 6 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 9 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 3 ASchG im § 1b Abs. 1 und Abs. 3 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 2 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 12 ASchG im § 7 Abs. 1 Kennzeichnungsverordnung und an die Stelle des Verweises auf § 14 ASchG im § 7 Abs. 2 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016