(1) Auf
a) die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen;
b) die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen;
c) die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten;
sind die §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 2 ASchG im § 1a Abs. 1 und Abs. 5 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 1 lit. b der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG im § 1a Abs. 5 und Abs. 6 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 9 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 3 ASchG im § 1b Abs. 1 und Abs. 3 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 2 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 12 ASchG im § 7 Abs. 1 Kennzeichnungsverordnung und an die Stelle des Verweises auf § 14 ASchG im § 7 Abs. 2 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016
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