(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise