(1) Soweit nach dem Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz oder den dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung
a) hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr und des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass ihre Wirksamkeit gewährleistet ist;
b) in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist;
c) erforderlichenfalls auch für Bedienstete mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist.
(2) Der Dienstgeber hat weiters dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
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