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Arbeitszeitverordnung

In Kraft seit 01. Januar 1995
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§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Landesbediensteten, deren Dienstzeit nicht regelmäßig durch einen Dienstplan festgesetzt ist. Unter einem Dienstplan ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu verstehen.

§ 2 § 2*) Feste Dienstzeit

(1) Sofern keine gleitende Arbeitszeit (§ 3) eingeführt wurde, dauert die Arbeitszeit für Landesbedienstete von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr (feste Dienstzeit). Davon abweichend können in der Dienststelle, wenn dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere feste Dienstzeiten eingeführt werden. Bei der festen Dienstzeit ist die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch Festsetzung des Beginns und Endes der Tagesarbeitszeit, sowie der Dauer und Lage der Pausen, möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Arbeitstage der Woche (Montag bis Freitag) aufzuteilen. Feste Dienstzeit liegt auch vor, wenn die Aufteilung von einer Woche zur anderen nur geringfügig variiert, die Wochenarbeitszeit im mehrwöchigen Durchschnitt aber eingehalten wird.

(2) Für teilbeschäftigte oder teilweise dienstfrei gestellte Landesangestellte sowie für Landesbeamte, deren Wochenarbeitszeit zur Pflege von eigenen Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder sonstigen Kindern, die dem Haushalt des Landesbeamten angehören, herabgesetzt wurde, ist die Arbeitszeit im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Dienstleistung im Rahmen der im Abs 1 festgelegten Zeiten festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1996

§ 3 § 3*) Gleitende Arbeitszeit

(1) Soweit dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann in den Dienststellen für alle oder für Gruppen von Landesbediensteten die gleitende Arbeitszeit eingeführt werden. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht dem Landesbediensteten, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung legt den Rahmen für die gleitende Arbeitszeit fest. Innerhalb dieses Rahmens haben die Dienststellenleiter, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter durch entsprechende Anordnungen den Dienstbetrieb in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Der Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ist insbesondere durch die Sollarbeitszeit, die Rahmenarbeitszeit, die Kernzeit, den Durchrechnungszeitraum, die Regelung der Überstunden und die Behandlung von Abwesenheiten bestimmt. Die Sollarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die der Bedienstete während eines bestimmten Zeitraumes aufgrund seines Beschäftigungsausmaßes durchschnittlich zu erbringen hat. Die Rahmenarbeitszeit legt jene Zeiten fest, innerhalb derer eine Anrechnung der Arbeitszeit ohne besondere Anordnung des Vorgesetzten erfolgt. Die Kernzeit ist jene Zeit eines Arbeitstages, in der die Bediensteten grundsätzlich Dienst zu verrichten haben. Der Durchrechnungszeitraum gibt jenen Zeitrahmen an, in dem ein Ausgleich von Arbeitszeiten möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1996

§ 5 § 5*) Dienstfreie Nachmittage

Die Nachmittage des Faschingdienstags, des Karfreitags, sowie die Nachmittage des 24. Dezembers und des 31. Dezembers werden für die Landesbediensteten für dienstfrei erklärt.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2011

§ 6 § 6 Inkrafttreten

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Arbeitszeitverordnung, LGBl.Nr. 88/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.