(1) Soweit dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann in den Dienststellen für alle oder für Gruppen von Landesbediensteten die gleitende Arbeitszeit eingeführt werden. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht dem Landesbediensteten, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung legt den Rahmen für die gleitende Arbeitszeit fest. Innerhalb dieses Rahmens haben die Dienststellenleiter, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter durch entsprechende Anordnungen den Dienstbetrieb in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Der Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ist insbesondere durch die Sollarbeitszeit, die Rahmenarbeitszeit, die Kernzeit, den Durchrechnungszeitraum, die Regelung der Überstunden und die Behandlung von Abwesenheiten bestimmt. Die Sollarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die der Bedienstete während eines bestimmten Zeitraumes aufgrund seines Beschäftigungsausmaßes durchschnittlich zu erbringen hat. Die Rahmenarbeitszeit legt jene Zeiten fest, innerhalb derer eine Anrechnung der Arbeitszeit ohne besondere Anordnung des Vorgesetzten erfolgt. Die Kernzeit ist jene Zeit eines Arbeitstages, in der die Bediensteten grundsätzlich Dienst zu verrichten haben. Der Durchrechnungszeitraum gibt jenen Zeitrahmen an, in dem ein Ausgleich von Arbeitszeiten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1996
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