§ 5 Dienstfreie Nachmittage — Arbeitszeitverordnung
Rückverweise
Die Nachmittage des Faschingdienstags, des Karfreitags, sowie die Nachmittage des 24. Dezembers und des 31. Dezembers werden für die Landesbediensteten für dienstfrei erklärt.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2011
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