(1) Sofern keine gleitende Arbeitszeit (§ 3) eingeführt wurde, dauert die Arbeitszeit für Landesbedienstete von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr (feste Dienstzeit). Davon abweichend können in der Dienststelle, wenn dienstliche oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere feste Dienstzeiten eingeführt werden. Bei der festen Dienstzeit ist die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch Festsetzung des Beginns und Endes der Tagesarbeitszeit, sowie der Dauer und Lage der Pausen, möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Arbeitstage der Woche (Montag bis Freitag) aufzuteilen. Feste Dienstzeit liegt auch vor, wenn die Aufteilung von einer Woche zur anderen nur geringfügig variiert, die Wochenarbeitszeit im mehrwöchigen Durchschnitt aber eingehalten wird.
(2) Für teilbeschäftigte oder teilweise dienstfrei gestellte Landesangestellte sowie für Landesbeamte, deren Wochenarbeitszeit zur Pflege von eigenen Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder sonstigen Kindern, die dem Haushalt des Landesbeamten angehören, herabgesetzt wurde, ist die Arbeitszeit im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Dienstleistung im Rahmen der im Abs 1 festgelegten Zeiten festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1996
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