LandesrechtTirolVerordnungenVergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates

Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates

In Kraft seit 03. August 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Vergütungsansprüche

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Mühewaltung für

a) die Teilnahme an Sitzungen des Sachverständigenbeirates;

b) die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag des Sachverständigenbeirates außerhalb von Sitzungen;

c) die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen des Sachverständigenbeirates sowie die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen im Zuge der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen nach lit. b oder sonst im Auftrag des Sachverständigenbeirates.

(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3, 22 Abs. 4 und 5, 24 Abs. 4, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, und 37 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 vorgesehen Fällen sowie die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen der eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.

(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates die aufgrund ihrer Tätigkeit einen Verdienstentgang erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.

(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde.

§ 2 § 2

§ 2 Vergütung der Mühewaltung

Die Höhe der Vergütung beträgt für:

a) die Teilnahme an einer Sitzung des Sachverständigenbeirates für den Vorsitzenden 85,- Euro für die übrigen Mitglieder 45,- Euro

b) die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen des Sachverständigenbeirates 80,- Euro je angefangene Stunde;

c) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen durch den Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat 80,- Euro je angefangene Stunde;

d) die Teilnahme und die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen 15, Euro je angefangene Stunde.

§ 3 § 3

§ 3 Ersatz des entgangenen Verdienstes

Die Höhe des Ersatzes des entgangenen Verdienstes beträgt 35,- Euro für jede angefangene Stunde.

§ 4 § 4

§ 4 Auszahlung

(1) Die Vergütung der Mühewaltung und der Ersatz des Verdienstentganges sind spätestens bis zum Ende eines jeden Jahres auszuzahlen.

(2) Der Ersatz des entgangenen Verdienstes ist vom betreffenden Mitglied jeweils bis 10. Dezember schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die Tätigkeiten, aufgrund derer der Verdienstentgang entstanden ist, und die dafür aufwendete Zeit im Einzelnen anzuführen.

§ 5 § 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige in Geltung stehende Verordnung über die Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates, LGBl. Nr. 38/2004, außer Kraft.