(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Mühewaltung für
a) die Teilnahme an Sitzungen des Sachverständigenbeirates;
b) die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag des Sachverständigenbeirates außerhalb von Sitzungen;
c) die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen des Sachverständigenbeirates sowie die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen im Zuge der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen nach lit. b oder sonst im Auftrag des Sachverständigenbeirates.
(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3, 22 Abs. 4 und 5, 24 Abs. 4, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, und 37 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 vorgesehen Fällen sowie die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.
(3) Der Anspruch auf die Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen der eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.
(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates die aufgrund ihrer Tätigkeit einen Verdienstentgang erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.
(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
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