(1) Die Vergütung der Mühewaltung und der Ersatz des Verdienstentganges sind spätestens bis zum Ende eines jeden Jahres auszuzahlen.
(2) Der Ersatz des entgangenen Verdienstes ist vom betreffenden Mitglied jeweils bis 10. Dezember schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die Tätigkeiten, aufgrund derer der Verdienstentgang entstanden ist, und die dafür aufwendete Zeit im Einzelnen anzuführen.
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