Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in der Gemeinde Nauders mit einem Flächenausmaß von 1,73 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tiefer-Wald).
(2) Zweck der Verordnung ist die Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für den Braungrünen Streifenfarn ( Asplenium adulterinum ; Art gemäß Anhang II der Habitat-Richtlinie, EU-Code 4066) .
§ 2 § 2
§ 2 Verbote
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
d) die Vornahme von Neuaufforstungen;
e) das Düngen;
f) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
§ 3 § 3
§ 3 Ausnahmen von den Verboten
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den in § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
a) die Vornahme von Neuaufforstungen;
b) das Düngen;
c) die Verwendung von Giftstoffen, wie etwa Pestiziden, in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
§ 4 § 4
§ 4 Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018, wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt:
Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für den Braungrünen Streifenfarn ( Asplenium adulterinum).
§ 5 § 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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