LandesrechtTirolVerordnungenNaturschutzgebiet Tiefer-Wald und Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 21. November 2019
Up-to-date

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d) die Vornahme von Neuaufforstungen;

e) das Düngen;

f) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

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