§ 2 § 2 — Naturschutzgebiet Tiefer-Wald und Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald
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Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
d) die Vornahme von Neuaufforstungen;
e) das Düngen;
f) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
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