LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und Gemeindeverbände

Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

a) sie befristet ist,

b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist, und

c) dadurch der Betrag nach § 2 Abs. 2 nicht überschritten wird.

§ 2 § 2

§ 2 Haftungsobergrenze

(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.

(2) Die Haftungsobergrenze beträgt

a) bis zum Finanzjahr 2021: 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.

b) ab dem Finanzjahr 2022: 75 v.H. der Erträge der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.

(3) Zinsen und Kosten sind bei der Ermittlung des Wertes des Haftungsbetrages nicht zu berücksichtigen.

(4) Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die zu ihren Finanz- oder sonstigen Schulden gezählt werden, sind auf den Betrag nach Abs. 2 nicht anzurechnen.

§ 3 § 3

§ 3 Anrechnung von Haftungen

(1) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.

(2) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(3) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 2 Abs. 2 nicht anzurechnen.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.

§ 4 § 4

§ 4 Untergruppen

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden und auszuweisen:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

b) Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen,

c) Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen.

§ 5 § 5

§ 5 Übernahme von Haftungen durch andere Rechtsträger

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

a) sie befristet ist,

b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

c) dadurch der Betrag nach § 2 Abs. 2 nicht überschritten wird.

(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen, LGBl. Nr. 39/2012, außer Kraft.