(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
a) sie befristet ist,
b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
c) dadurch der Betrag nach § 2 Abs. 2 nicht überschritten wird.
(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
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