Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,
b) Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen,
c) Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen.
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