(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2) Die Haftungsobergrenze beträgt
a) bis zum Finanzjahr 2021: 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
b) ab dem Finanzjahr 2022: 75 v.H. der Erträge der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
(3) Zinsen und Kosten sind bei der Ermittlung des Wertes des Haftungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
(4) Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die zu ihren Finanz- oder sonstigen Schulden gezählt werden, sind auf den Betrag nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
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