Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Allgemeines
Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Schulung von Bereitschaftspflegerinnen.
§ 2 § 2
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen.
§ 3 § 3
§ 3 Dauer und Form der Schulung
(1) Die Schulung erfolgt in Kursen und umfasst mindestens 74 Unterrichtseinheiten (UE).
(2) Eine Unterrichtseinheit dauert 50 Minuten.
§ 4 § 4
§ 4 Schulung
(1) Die Schulung umfasst zwei einführende Unterrichtseinheiten zum Inhalt und Ablauf der Schulung.
(2) Die weitere Schulung erfolgt über Seminarblöcke. Diese beinhalten die Vermittlung von
Pädagogisch/psychologischem Fachwissen | 37 UE |
Medizinischem Grundwissen | 12 UE |
Organisatorischen und institutionellen Rahmenbedingungen, einschließlich Dokumentation | 23 UE |
§ 5 § 5
§ 5 Schulungsbestätigung
(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Schulungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Schulungsleiterin ein Protokoll zu führen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz hat die Schulungsleiterin eine Schulungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiterin eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.
§ 6 § 6
§ 6 Fortbildungen
(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
(2) Bereitschaftspflegerinnen haben jährlich Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 10 UE in Anspruch zu nehmen, wobei ein Erste Hilfekurs betreffend Notfälle im Säuglings- und Kleinkindalter im Ausmaß von zumindest 4 UE zwingend zu besuchen ist.
(3) Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster de Anlage 3 auszustellen.
§ 7 § 7
§ 7 Reflexionsrunden
(1) Reflexionsrunden sind regelmäßige Treffen der Bereitschaftspflegerinnen zum gezielten Informations- und Erfahrungsaustausch und zu Fallbesprechungen.
(2) Das Land Tirol hat jährlich mindestens sechs Reflexionsrunden durchzuführen oder diese in Auftrag zu geben.
(3) Bereitschaftspflegerinnen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an allen sechs Reflexionsrunden, in den darauf folgenden Jahren an zumindest fünf Reflexionsrunden teilzunehmen.
(4) Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
§ 8 § 8
§ 8 Anerkennung
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Schulungen von Bereitschaftspflegerinnen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.
§ 9 § 9
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.