(1) Voraussetzung für den Erhalt einer Schulungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Schulungsleiterin ein Protokoll zu führen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz hat die Schulungsleiterin eine Schulungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiterin eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.
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