(1) Fortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
(2) Bereitschaftspflegerinnen haben jährlich Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 10 UE in Anspruch zu nehmen, wobei ein Erste Hilfekurs betreffend Notfälle im Säuglings- und Kleinkindalter im Ausmaß von zumindest 4 UE zwingend zu besuchen ist.
(3) Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster de Anlage 3 auszustellen.
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