(1) Reflexionsrunden sind regelmäßige Treffen der Bereitschaftspflegerinnen zum gezielten Informations- und Erfahrungsaustausch und zu Fallbesprechungen.
(2) Das Land Tirol hat jährlich mindestens sechs Reflexionsrunden durchzuführen oder diese in Auftrag zu geben.
(3) Bereitschaftspflegerinnen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an allen sechs Reflexionsrunden, in den darauf folgenden Jahren an zumindest fünf Reflexionsrunden teilzunehmen.
(4) Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
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