Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Behörden
Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt:
a) die Bezirkshauptmannschaften Imst, Innsbruck-Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz für den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich,
b) die Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadt Innsbruck.
§ 2 § 2
§ 2 Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils
a) am Montag von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr und
b) von Dienstag bis Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr
geöffnet sein.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des § 1 lit. b.