Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils
a) am Montag von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr und
b) von Dienstag bis Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr
geöffnet sein.
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