Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt:
a) die Bezirkshauptmannschaften Imst, Innsbruck-Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz für den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich,
b) die Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadt Innsbruck.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise