(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des § 1 lit. b.
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