Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume
(1) Lage und Ausstattung der vorgesehenen Räume für die Betreuung durch Tagesmütter/-väter
bzw. durch Betriebstagesmütter/-väter müssen so beschaffen sein, dass sie für die Betreuung von Kindern geeignet sind. Es muss im Hinblick auf die im Abs. 2 beschriebene Höchstbetreuungszahl ausreichend Aufenthalts-, Ruhe-, Sanitär- und Speisenzubereitungsbereich vorhanden sein.
(2) Sicherheit und Hygiene für die Kinder müssen gewährleistet sein.
(3) Es dürfen nur so viele Tageskinder betreut werden, dass die Obergrenze von sechs gleichzeitig anwesenden Kindern unter 16 Jahren einschließlich der eigenen Kinder nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung der Obergrenze werden Kinder unter 1,5 Jahren doppelt gezählt. In Ferienzeiten und an schulfreien Tagen, bei Vertretungen von anderen Tageseltern sowie in Ausnahmesituationen, wie insbesondere familiäre Krisen, Krankheit der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten darf die Obergrenze an jeweils bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden. Dabei dürfen bis zu drei weitere gleichzeitig anwesende Kinder unter 16 Jahren einschließlich der eigenen Kinder betreut werden, Kinder unter 1,5 Jahren werden doppelt gezählt.
§ 2 § 2
§ 2 Persönliche Anforderungen an Tageseltern
Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater hat folgende persönliche Anforderungen zu erfüllen:
a) ein Mindestalter von 21 Jahren,
b) das Vorliegen eines Pflichtschulabschlusses,
c) einen unbescholtenen Leumund.
§ 3 § 3
§ 3 Fachliche Anforderungen an Tageseltern
(1) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater hat folgende fachliche Anforderungen zu erfüllen:
a) erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung als Tagesmutter/Tagesvater bei einer Einrichtung, die ein Gütesiegel für das Curriculum für die Ausbildung von Tagesmüttern/Tagesvätern des dafür zuständigen Bundesministeriums erhalten hat, oder
b) erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung als Tagesmutter/Tagesvater im Gesamtausmaß von mindestens 220 Unterrichtseinheiten mit den Inhalten Psychologie, Pädagogik, Kommunikation, Gesundheit, juridische Grundlagen, Berufsbild und einem Praktikum von 80 Stunden.
(2) Die fachlichen Anforderungen im Sinne dieser Bestimmung gelten als erfüllt, wenn die Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz erfüllt sind.
(3) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater ist verpflichtet, pro Jahr an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.
§ 4 § 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.