(1) Lage und Ausstattung der vorgesehenen Räume für die Betreuung durch Tagesmütter/-väter
bzw. durch Betriebstagesmütter/-väter müssen so beschaffen sein, dass sie für die Betreuung von Kindern geeignet sind. Es muss im Hinblick auf die im Abs. 2 beschriebene Höchstbetreuungszahl ausreichend Aufenthalts-, Ruhe-, Sanitär- und Speisenzubereitungsbereich vorhanden sein.
(2) Sicherheit und Hygiene für die Kinder müssen gewährleistet sein.
(3) Es dürfen nur so viele Tageskinder betreut werden, dass die Obergrenze von sechs gleichzeitig anwesenden Kindern unter 16 Jahren einschließlich der eigenen Kinder nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung der Obergrenze werden Kinder unter 1,5 Jahren doppelt gezählt. In Ferienzeiten und an schulfreien Tagen, bei Vertretungen von anderen Tageseltern sowie in Ausnahmesituationen, wie insbesondere familiäre Krisen, Krankheit der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten darf die Obergrenze an jeweils bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden. Dabei dürfen bis zu drei weitere gleichzeitig anwesende Kinder unter 16 Jahren einschließlich der eigenen Kinder betreut werden, Kinder unter 1,5 Jahren werden doppelt gezählt.
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