(1) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater hat folgende fachliche Anforderungen zu erfüllen:
a) erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung als Tagesmutter/Tagesvater bei einer Einrichtung, die ein Gütesiegel für das Curriculum für die Ausbildung von Tagesmüttern/Tagesvätern des dafür zuständigen Bundesministeriums erhalten hat, oder
b) erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung als Tagesmutter/Tagesvater im Gesamtausmaß von mindestens 220 Unterrichtseinheiten mit den Inhalten Psychologie, Pädagogik, Kommunikation, Gesundheit, juridische Grundlagen, Berufsbild und einem Praktikum von 80 Stunden.
(2) Die fachlichen Anforderungen im Sinne dieser Bestimmung gelten als erfüllt, wenn die Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz erfüllt sind.
(3) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater ist verpflichtet, pro Jahr an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.
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