Vorwort
§ 1
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der Gemeinde Umhausen wird wegen seiner Silikatfelswand und der Silikatschutzfluren am Fuß dieser Felswand sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet und Natura 2000-Gebiet Engelswand). Als Schutzzweck ist daher insbesondere die Erhaltung der EU-Lebensräume kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (EU Code 8150) und Silikatfelsen mit Pioniervegetation mit Fetthennen- und Hauswurzarten (EU Code 8230) definiert.
(2) Das Naturschutzgebiet dient insbesondere der Erhaltung der Silikatfelswand und der Silikatschuttfluren am Fuß dieser Felswand sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 39,8 ha.
(4) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 4330/6, 4340, 4330/12 und 4341, alle KG Umhausen.
(5) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Imst und der Gemeinde Umhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen, mit Ausnahme der Instandhaltung der bestehenden Leitung,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Vornahme von Neuaufforstungen,
f) das Düngen,
g) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
§ 3
§ 3
Schutzumfang der Lebensräume
Die Lebensräume "kieselhaltige Schutthalden in Mitteleuropa" und "Pionierrasen auf Felsenkuppen" sind zu erhalten und zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.
§ 4
§ 4
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet Engelswand, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
a) die Erhaltung der für die Engelswand und die darunter anschließenden Schuttfluren charakteristischen Vegetation,
b) die Verhinderung des Eintrages von Düngemitteln und/oder Giftstoffen aus den umgebenden Flächen,
c) die Freihaltung der Flächen der Felswand und der darunter anschließenden Schuttfluren von Anlagen jeder Art,
d) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der gesamten Natura 2000-Fläche.
§ 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.