§ 4
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet Engelswand, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
a) die Erhaltung der für die Engelswand und die darunter anschließenden Schuttfluren charakteristischen Vegetation,
b) die Verhinderung des Eintrages von Düngemitteln und/oder Giftstoffen aus den umgebenden Flächen,
c) die Freihaltung der Flächen der Felswand und der darunter anschließenden Schuttfluren von Anlagen jeder Art,
d) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der gesamten Natura 2000-Fläche.
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