§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen, mit Ausnahme der Instandhaltung der bestehenden Leitung,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Vornahme von Neuaufforstungen,
f) das Düngen,
g) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
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