LandesrechtTirolVerordnungenDienstabzeichen und Dienstausweis der Forstaufsichts- und Forstschutzorgane

Dienstabzeichen und Dienstausweis der Forstaufsichts- und Forstschutzorgane

In Kraft seit 13. Januar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall (Bronze) in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Form und Größe (46 × 45 Millimeter) herzustellen. Es zeigt - erhaben gearbeitet - in der Mitte das Tiroler Landeswappen. In gleicher Weise ist am oberen Rand des Dienstabzeichens das Wort "Tirol", am verbleibenden Rand das Wort "Forstaufsichtsorgan" bzw. "Forstschutzorgan" anzubringen.

§ 2

§ 2

Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Forstaufsichtsorgan bzw. Forstschutzorgan deutlich sichtbar zu tragen.

§ 3

§ 3

Der Dienstausweis für Forstaufsichts- bzw. Forstschutzorgane ist entsprechend der Anlage 2 mit den Abmessungen 115 Millimeter × 160 Millimeter, einfach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Forstaufsichts- und Forstschutzorgane, LGBl. Nr. 45/1980, außer Kraft.

Anl. 1

Anlage 1 nicht darstellbar

Anl. 2

Anlage 2 nicht darstellbar